Erstellt am 20.10.2025
Die steuerliche Beurteilung gewährter Pensionsabfindungen hängt ganz maßgeblich vom sogenannten Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 lit. e und 2a Pensionskassengesetz (PKG) ab.
Liegt der Barwert einer Pensionsabfindung nicht über diesem Grenzbetrag, so kommt der Hälftesteuersatz zur Anwendung (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988).
Liegt der Barwert darüber, so erfolgt die Besteuerung des kompletten Abfindungsbetrages nach § 67 Abs. 10 EStG 1988.
Die für das Kalenderjahr 2026 gültige Barwertfreigrenze beträgt € 16.500,00 und löst die für 2025 gültige Grenze in Höhe von € 15.900,00 ab.
Dieser neue Wert wurde auf der Homepage der FMA verlautbart. Zu dieser Verlautbarung geht es hier: