Erstellt am 28.10.2025
Mittlerweile wurden die geplanten gesetzlichen Änderungen betreffend freie Dienstverhältnisse vom National- und Bundesrat beschlossen. Die Verlautbarung des Bundesgesetzblattes steht unmittelbar bevor.
Gegenüber den Darstellungen zum Ministerialentwurf (siehe dazu auch WPA 14/2025, Artikel Nr. 282/2025) hat sich durch den endgültigen Gesetzestext Folgendes geändert:
Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren 4 Wochen und ab dem Beginn des dritten Dienstjahres 6 Wochen.
Die neuen Kündigungsregelungen bzw. die gesetzlich vorgesehen Option auf eine Probezeitvereinbarung stehen nunmehr ausdrücklich nur freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG zu. Diese Einschränkung auf die nach dem ASVG versicherten freien Dienstnehmer war im Entwurf so nicht vorgesehen.
Es werden auch die Mindestinhalte der Dienstzettel für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG erweitert und zwar um (mögliche) Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif) betreffend freie Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2026 abgeschlossen werden.