Erstellt am 12.11.2025
Die Rz 14 der Lohnsteuerrichtlinien wurde abgeändert. In dieser Randzahl findet sich eine tabellarische Aufstellung der Auswirkungen (Konsequenzen) der Umfang einer Steuerpflicht.
Dabei wird zwischen "echter" unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988), beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) sowie "unechter" unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) unterschieden.
Die neuen Einträge lauten:
Alleinerzieherabsetzbetrag : § 1/2: ja - § 1/3: nein - § 1/4: ja
Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988): § 1/2: ja - § 1/3: nein - § 1/4: ja
SV-Erstattung nach § 33 Abs. 8 Z 2 und 3 EStG 1988: § 1/2: ja - § 1/3: nein - § 1/4: ja