Erstellt am 12.11.2025
Aus dem BMF heißt es hierzu:
Wird die für Juli 2026 vorgesehene Prämie ebenfalls bereits im Dezember 2025 ausbezahlt (§ 19 EStG 1988) und es liegt im Kalenderjahr 2025 somit eine Einmalzahlung vor, dann ist bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Maximalbetrages von einer steuerfreien Mitarbeiterprämieauszugehen.