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Serie Wartungserlass 2025 - Lohnsteuer - Teil 2: Überraschende Ausdehnung der „Werkverkehrsregelung“ (Rz 175 und 744 LStR 2002)

Erstellt am 13.11.2025

Rz 175 und 744

Neben der umstrittenen Sachbezugsausnahme der „Spezialfahrzeuge“ wird es mit Wirkung ab 1.1.2026 dieselbe Begünstigung in Bezug auf Fahrzeuge geben, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (zB Kastenwägen, Pritschenwägen).

Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, (zB Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge) oder wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (zB Kastenwägen, Pritschenwägen; siehe Rz 175).

Insofern Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt werden (also außerhalb von Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung), ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen (Rz 174b; zur Anwendbarkeit des halben Sachbezugswertes oder des kilometerabhängigen Sachbezugswertes siehe Rz 177).

Von einer privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.

Autor: Wilhelm Kurzböck