Erstellt am 17.11.2025
OGH vom 30.09.2025, 8 ObA 41/25z
§ 1158 Abs. 2 ABGB
So entschied der OGH:
Wurde aus Anlass des Beginns eines unbefristeten Dienstverhältnisses auch eine Probezeit vereinbart ("auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis") und erklärte der Arbeitgeber während dieser Zeit dem Arbeitnehmer telefonisch, dass die "Zusammenarbeit beendet wäre", so ist dies als arbeitgeberseitige Probezeitauflösungserklärung zu verstehen.
Bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses handelt es sich um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art, die einer Kündigung oder Entlassung bzw einem Austritt nicht gleichzuhalten ist.
Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann gemäß § 1158 Abs 2 1. Fall ABGB während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Arbeitnehmer für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen.
Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.