Erstellt am 23.11.2025
Kann eine Altersteilzeit noch bis 31.12.2025 beginnen, so darf sie auch ausnahmsweise geringfügig mehr als 5 Jahre dauern („Lückenschluss“ bis einen Tag vor dem zum Pensionsstichtag ==> Regelpensionsalter minus 5 Jahre ==> Pensionsstichtag ist aber immer der nächste Monatserste).
Dieser Lückenschluss ist für ATZ-Laufzeitbeginn ab dem 1.1.2026 nicht mehr möglich (weder im Anwendungsbereich der Übergangsregelung noch betreffend die Anwendung der fixen 3-Jahres-Regelung für ATZ-Laufzeitbeginn ab 1.1.2029).