Erstellt am 25.11.2025
Rz 1063, 1064, 1067, 1083a
Das BMF ändert seine Rechtsansicht für die Frage, wann in Verbindung mit dem** BUAG-Jahreszwölftel** die Freigrenze (2026: € 2.615,00) zur Anwendung zu bringen ist.
Bisher vertrat man die Auffassung, dass das „BUAG-Jahreszwölftel“ den jeweils gültigen Betrag der Freigrenze nicht überschreiten darf. Nunmehr ist man der Ansicht, dass das „normale“ Jahressechstel die „richtige Anknüpfungsgröße“ darstellt, was eine überraschende Verschlechterung aus Arbeitnehmersicht darstellt.
Anmerkung:
Hier klären wir noch die Frage des Inkrafttretens, da im Wartungserlass selber dazu direkt nichts steht, rechne aber mit einer Anwendung für die Zeit ab 1.1.2026.