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Serie Wartungserlass 2025 - Lohnsteuer - Teil 7: Geänderte Interpretation beim BUAG-Jahreszwölftel in Verbindung mit der Anwendung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Erstellt am 25.11.2025

Rz 1063, 1064, 1067, 1083a

Das BMF ändert seine Rechtsansicht für die Frage, wann in Verbindung mit dem** BUAG-Jahreszwölftel** die Freigrenze (2026: € 2.615,00) zur Anwendung zu bringen ist.

Bisher vertrat man die Auffassung, dass das „BUAG-Jahreszwölftel“ den jeweils gültigen Betrag der Freigrenze nicht überschreiten darf. Nunmehr ist man der Ansicht, dass das „normale“ Jahressechstel die „richtige Anknüpfungsgröße“ darstellt, was eine überraschende Verschlechterung aus Arbeitnehmersicht darstellt.

Anmerkung:

Hier klären wir noch die Frage des Inkrafttretens, da im Wartungserlass selber dazu direkt nichts steht, rechne aber mit einer Anwendung für die Zeit ab 1.1.2026.

Autor: Wilhelm Kurzböck