Erstellt am 25.11.2025
VwGH vom 25.06.2025, Ro 2023/13/0020__Italic
§ 9 Abs. 1 BAO
So entschied der VwGH:
Nach der früheren „Reichsabgabenordnung“ konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Ausfallshaftung für nicht einbringliche Abgaben der Gesellschaft herangezogen werden.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer) gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers und ist auch nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt.
In diesem Sinne wurde vom VwGH auch bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs. 1 BAO genannten "in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann (vgl. VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).
4. Dies trifft somit auch auf einen in einer Kapitalgesellschaft bestellten „Prokuristen“ zu, den eine derartige Haftung für nicht einbringliche Abgaben der Gesellschaft treffen kann.