Erstellt am 26.11.2025
Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh.
Die Original-Nachricht des BMF findet man hier:
Beachten Sie bitte, dass der pauschale monatliche Kostenersatz von € 30,00 je Kalendermonat, der dann als abgabenfreie Alternative zu dem oben genannten Preis in Frage kam, wenn die Lademenge dem arbeitgebereigenen emissionsfreien KFZ technisch nicht zugeteilt werden kann, mit 31.12.2025 ausläuft. Somit gibt es ab 1.1.2026 nur noch die Möglichkeit, den "Strompreis" zur Anwendung zu bringen, was allerdings die technische Zuteilbarkeit der Lademenge zum arbeitgebereigenen emissionsfreien KFZ voraussetzt.