Erstellt am 27.11.2025
BFG vom 12.11.2025, RV/2100475/2024
§ 68 Abs. 2 EStG 1988
So entschied das BFG
Bei Gleitzeitvereinbarungen ist bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Gleitzeitguthaben von Normalarbeitszeit auszugehen.
Bei einem Gleitzeitguthaben kommt am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Zeiträume nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines "Arbeitszeitkontokorrents" das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann.
Es kann daher nur jenem Zeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde (VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048).
Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat **als laufender Bezug zu versteuern. **
Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
Anmerkung:
Und selbst betrifft die Begünstigung nur jene Zeitguthaben, die im letzten Kalendermonat (zB. Dezember) hinzugetreten sind und dann zu Überstunden umgewandelt wurden.