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Die steuerlich teuflische Kombination von Gleitzeit und All-In-Gehalt

Erstellt am 27.11.2025

BFG vom 12.11.2025, RV/2100475/2024

§ 68 Abs. 2 EStG 1988

So entschied das BFG

  1. Bei Gleitzeitvereinbarungen ist bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Gleitzeitguthaben von Normalarbeitszeit auszugehen.

  2. Bei einem Gleitzeitguthaben kommt am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Zeiträume nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines "Arbeitszeitkontokorrents" das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann.

  3. Es kann daher nur jenem Zeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde (VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048).

  4. Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat **als laufender Bezug zu versteuern. **

  5. Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.

Anmerkung:

Und selbst betrifft die Begünstigung nur jene Zeitguthaben, die im letzten Kalendermonat (zB. Dezember) hinzugetreten sind und dann zu Überstunden umgewandelt wurden.

  1. Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall auch keinen Überstundenzuschlag für dieses Zeitguthaben separat ausbezahlt bekommen hat und ein Herausschälen des Überstundenzuschlags aus seinem „All-In-Gehalt“ steuerlich nicht zulässig ist, war die Bescheidbeschwerde abzuweisen. Die Revision zum VwGH ist (aufgrund der eindeutigen) Rechtslage nicht zulässig.
Autor: Wilhelm Kurzböck