Erstellt am 09.12.2025
Bei der Meldung „Adresse Versicherter“ gilt nach der neuer DM-Organisationsbeschreibung folgende Vorgehensweise ( Kapitel E31.2/E31.2.1):
ACHTUNG: Diese Meldung dient ausschließlich zur Übermittlung eines ausländischen Hauptwohnsitzes für einen Versicherten. Die Übermittlung von Adressen in Österreich ist nicht erforderlich / zulässig, da diese vom zentralen Melderegister bezogen werden.
Bei der Meldung „Adresse Versicherter“ (AV) an die ÖGK ist im Feld KFZ-Kennzeichen (WKFZ) ausschließlich die Angabe eines ausländischen Hauptwohnsitzes zulässig.
Hinweis:
Diese Änderung betrifft die ÖGK und nicht die BVAEB.