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Ausbildungskostenrückersatz unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer - nun auch offiziell in den Umsatzsteuerrichtlinien

Erstellt am 12.12.2025

Jene BMF-Feststellung aus dem Mai 2025 (siehe dazu auch WPA 10/2025, Artikel Nr. 216/2025), wonach Ausbildungskostenrückersätze durch den Dienstnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen, hat nun auch Einzug in die Umsatzsteuerrichtlinien gehalten.

Die Rz 19a der Umsatzsteuerrichtlinien lautet nun:

Rz 19a lautet: Ein auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung) vom Arbeitnehmer zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz ist nicht umsatzsteuerbar. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers (vgl. EuGH 18.7.2007, Rs C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-Bains).

Zum kompletten Wartungserlass 2025 betreffend die Umsatzsteuerrichtlinien gelangt man hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/1eb7ad5c-3fcc-434a-902c-e59c52daebd2/84008.1.1.pdf

Autor: Wilhelm Kurzböck