Willkommen im WIKU Premium Blog

Zum Weiterlesen für WIKU Personal aktuell - Premium Kunden.

Feiertagsarbeitsentgelt ab 2026 dauerhaft wieder steuerfrei – befristete Regelung zum Ausmaß der Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 für 2026

Erstellt am 16.12.2025

Initiativantrag vom 16.12.2025

Das Feiertagsarbeitsentgelt wird mit Wirkung ab 1.1.2026 dauerhaft steuerfrei

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 lautet mit Wirkung ab 1.1.2026:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) sind ins-gesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.

Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988: Regelung NUR für das Kalenderjahr 2026

Für Überstunden, die ab dem 1.1.2026 geleistet werden, gilt, dass die Zuschläge im Ausmaß von höchstens 50 % für maximal 15 Überstunden pro Kalendermonat steuerfrei bleiben können (bis Ende 2025: 18 Überstunden) und zwar bis zu einem maximalen Monatsfreibetrag in Höhe von € 170,00.

Bis wann hat jeweils die „Umsetzung“ im Lohnprogramm zu erfolgen?

Die Verlautbarung dieser Änderung im Bundesgesetzblatt, die durch einen „Initiativantrag“ dem Parlament vorgelegt wurde, wird wohl eher nicht mehr im heurigen Kalenderjahr erfolgen, sondern vermutlich erst zu Beginn des Kalenderjahres 2026.

Der Gesetzgeber räumt über § 124b Z 440 lit. c EStG 1988 (für den Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 EStG 1988) bzw. über § 124b Z 492 EStG 1988 (für den Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 EStG 1988) eine Aufrollmöglichkeit bzw. eine Aufrollverpflichtung (mit Bezugnahme auf § 77 Abs. 3 EStG 1988) ein und zwar bis spätestens 31.05.2026, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Was sagen die Erläuterungen zum Initiativantrag zu den Änderungen des § 68 Abs. 1 EStG 1988?

Gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.

Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs. 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt und teils steuerpflichtig, teils steuerfrei berücksichtigt.

Am 19.12.2024 hat das Bundesfinanzgericht zu RV /3100544/2017 entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt und dies damit begründet, dass ein dem § 9 Abs. 5 ARG entsprechendes, zusätzliches Entgelt vorliegt, ohne das für die Arbeitnehmer das zusätzliche Arbeiten an den Feiertagen ohne Entlohnung geblieben wäre.

Entsprechend der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts ist eine begünstigte Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 allenfalls bis 31.12.2024 möglich, vgl. Anfragebeantwortung des BMF vom 02.04.2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz).

Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 ARG und dem Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt wird, kann dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei sein, vgl. Anfragenbeantwortung des BMF vom 16.07.2025 (Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw. Zulagen iZm § 68 Abs. 1 EStG 1988).

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19.12.2024 zu RV/3100544/2017 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht.

Mit der Änderung in § 68 Abs. 1 EStG 1988 soll diese Rechtslage bereinigt werden und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Was besagen die Erläuterungen zum Initiativantrag betreffend § 68 Abs. 2 EStG 1988 zu dieser Änderung?

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat soll für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten bleiben.

Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von der neuen Regelung profitieren.

Autor: Wilhelm Kurzböck