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Verlängerung der Frist für eine abgabenbegünstigte Umwandlung "virtueller Geschäftsanteile" in "Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen"

Erstellt am 23.12.2025

Jener Initiativantrag, der die recht spät bekanntgegebene Wiedereinführung der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 und die für ein Jahr befristete Steuerbefreiung von Zuschlägen für maximal 15 monatliche Überstunden bis zu einem monatlichen Gesamtbetrag von € 170,00 vorsieht, regelt (nach der parlamentarischen Beschlussfassung) auch noch ein - allerdings nicht so sehr verbreitetes - "Sachbezugsthema".

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 - AbgÄG 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen („phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmern, die in den Jahren zuvor in Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen hatte, auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG 1988 umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen musste (§ 124b Z 492 EStG 1988).

Dies sollte nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a Abs. 2 Z 1 bis 6 EStG 1988 vorliegen.

Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 befristet.

Die bisherigen Erfahrungswerte aus der Praxis haben gezeigt, dass die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sowie die Möglichkeit, virtuelle Gesellschaftsanteile („phantom shares") auf diese umzustellen, eine breite Zustimmung bei Unternehmerinnen und Unternehmern erfährt.

Aus diesem Grund soll die Regelung um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden (§ 124b Z 492 EStG 1988).

Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026.

Autor: Wilhelm Kurzböck