Erstellt am 29.12.2025
Das "Teilpensionsreparaturgesetz" wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart
Noch nicht in Kraft und schon repariert (das habe ich vor einem Jahr mal zum "KV Gastgewerbe" so schreiben dürfen/müssen).
Die Änderungen entsprechen meinen Ausführungen in WPA 20/2025, Artikel Nr. 407/2025.
Wir werden sehen, ob die Teilpension ähnlich abgelehnt wird wie die Vorgängerin (die "Omi"), welche noch "Gleitpension" hieß (Ende der Achtziger bis Mitte der Neunziger des vorigen Jahrhunderts).
Die Änderungen (weil Verschlechterungen, die mit unübersichtlichsten Übergangsregelungen garniert wurden) bei der Altersteilzeit bringen ja jede Menge Verunsicherung mit sich. Die Qualität der gesetzlichen Änderungen wurde durch die erlassmäßigen Interpretationen teilweise ein wenig "aufgefangen" und dann auch wieder ein wenig verschärft.
Die Frage, wie man nun den Oberwert bei ATZ-Laufzeitbeginn ab 1.1.2026 bei "All-In" ermittelt, dürfte nun auch "gebacken" sein. Das (insoweit negative) Auskunftsergebnis hat mich auch ein wenig überrascht und ich bin fachlich - ehrlich gesagt - nicht ganz überzeugt davon. Ich werde darüber dann nach den Feiertagen im "Premium-Bereich" ausführlich berichten bzw. wird dann in einem völlig überarbeiteten und stark erweiterten Artikel zu diesem Thema in der Ausgabe Nr. 1/2026 der WPA alles dazu nachzulesen sein.
Dass Anträge auf das Altersteilzeitgeld mit Laufzeitbeginn ab 1.1.2026 vorläufig nur händisch gestellt werden können, überrascht mich nicht, weil das ja in den letzten Jahren praktisch immer der Fall war, wenn es gröbere Änderungen bei der Altersteil-zeit gab und das AMS-IT - sagen wir - ein recht sensibler Bereich ist. Das erkennt man zum Beispiel daran, dass die Bildungskarenz NEU frühestens ab 1.5.2026 losstarten kann.
Während von der Lohnverrechnung häufig die "rückwirkenden Kunststückchen" erwartet werden, darf sich die AMS-IT den Startzeitpunkt aussuchen.
Zum Bundesgesetzblatt dieser "Reparatur" geht es hier: