Erstellt am 29.12.2025
Die Angleichung der Kündigungsregelungen der Arbeiter an das Recht der Angestellten wurde ja per 1.10.2021 (nachdem das Gesetz vier Jahre zum Inkrafttreten benötigte) durch eine Ausnahme durchbrochen, die sehr viel Zeit und sehr viel Geld verschlungen hat.
Wenn einem Kollektivvertrag zu mehr als der Hälfte Saisonbetriebe angehören, dann durfte man Ausnahmen zu Ungunsten der Arbeiter schaffen bzw. beibehalten.
Im Bereich "Gastgewerbe" gab es dann ca. 3 Jahre lang die Unsicherheit, dass man nicht wusste, wie man nun tatsächlich kündigen konnte, weil sich dort die Sozialpartner nicht auf eine "Variante" einigen konnten und die Mitgliedsbetriebe von der Arbeitnehmervertretung mit Klagen überzogen wurden. Die Arbeitgeber hielten ja die 2 Wochen Kündigungsfrist ein, während die Arbeiter meinten, das wäre zu wenig.
Nach langem höchstgerichtlichem "Hin und Her" (konkret ging es ja darum, dass der Umstand, dass Saisonbetriebe überwiegen ja irgendwie nachgewiesen werden musste, aber aus keinem Zahlenmaterial hervorging, dass die Beschäftigtenschwankungen auf witterungsbedingte Umstände zurückzuführen waren) stand irgendwann einmal fest, dass es derjenige ist, der behauptet, dass im KV etwas Falsches steht, es auch beweisen muss. Damit wanderte der "Schwarze Nachweispeter" zur Arbeitnehmerschaft, was prompt zum Ende der Klagen führte (von wenigen offenen Hoffnungsfällen jetzt mal abgesehen).
Es blieben noch 29 Kollektivverträge über, über deren Häupter das Damoklesschwert, wonach die "schlechteren" Arbeiterkündigungsregelungen unwirksam sein könnten, bedrohend kreiste.
Nun hat man das Problem gelöst (zu den Details dann in WPA 1/2026). Unter anderem wurde rückwirkend per 1.7.2025 eine einwöchige Mindestkündigungsfrist verankert (im LAG: 2 Wochen).
Das ist für das Baugewerbe nicht so gut, denn die hatten ja bis dato in den ersten 10 Dienstjahren gar keine Kündigungsfrist und nun kommt sie rückwirkend daher und "ab Verlautbarung" (also: ab heute).
Über das, was das auslösen kann, habe ich ja bereits berichtet. Also wurde ein Pfusch mit einem neuen Pfusch behoben. Man kann nur hoffen, dass nun die Gerichtsverfahren nicht wieder wegen rückwirkender Kündigungsentschädigungen Fahrt aufnehmen.
Wir leben in "aufregenden Zeiten".
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier: