Erstellt am 30.12.2025
Es sind nicht 4, sondern 5 Ausnahmesituationen, in denen man neben einer AMS-Leistung geringfügig dazuverdienen darf. In Wahrheit sind es sogar 7 Ausnahmefälle, worüber ich dann in der Ausgabe Nr. 2/2026 der WPA nochmals ausführlich berichten werde (in meiner zweiteiligen "Neuerungen"-Serie).
Die** 5. Ausnahme** ermöglicht geringfügige Beschäftigungen für die Dauer der Teilnahme an einer AMS-Schulungsmaßnahme.
Dafür sorgt eine Gesetzesänderung, die am 30.12.2025 im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde und - gemeinsam mit den anderen Unheil stiftenden Regelungen - mit 1.1.2026 in Kraft treten wird.
"Interessant" ist ja, dass man auch in anderen Ländern über die Eindämmung oder Abschaffung dieser Beschäftigungsmöglichkeit diskutiert. So steht in Deutschland der "Minijob" unter Beschuss (welch ein Zufall). In Österreich hat man sich vorerst mal für die Beibehaltung entschieden, aber mit verschärften Auflagen (Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze plus massive Eindämmung, neben AMS-Leistungen im Rahmen derartiger Beschäftigungen dazuzuverdienen). Aber das Regierungsprogramm stellt ja eine "Überarbeitung" der Regelung in Aussicht.
Zu diesem Bundesgesetzblatt gelangen Sie hier: