Erstellt am 05.01.2026
Frage:
Ein Kollektivvertrag sieht vor, dass Zeitguthaben aus einer bestehenden laufenden Durchrechnung wie Überstunden entlohnt werden müssen, wenn vor Ablauf des Durchrechnungszeitraumes das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich endet.
Nachdem auch ein Zuschlag (50 %) dafür zu bezahlen ist, stellt sich die Frage, wie dieser Zuschlag steuerrechtlich zu beurteilen ist, weil der Kollektivvertrag diese Zeitguthaben ausdrücklich als „Überstunden“ wertet.
Es geht um den „Kollektivvertrag konfessioneller Alten- und Pflegeheime Österreichs“ (§ 9 iVm § 10 des Kollektivvertrages).
Lösung:
Ein Kollektivvertrag kann ohne Weiteres vorsehen, dass Zeitguthaben aus einem laufenden Durchrechnungszeitraum, die durch eine Beendigung der Beschäftigung vor dem Ende der Durchrechnung zur Bezahlung fällig werden, als Überstunden entlohnt werden müssen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz handelt es sich dabei jedoch um keine Überstunden, sondern um Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit, für die es einen Zuschlag im Ausmaß von 50 % gibt (§ 19e AZG). Diese Bestimmung kann sowohl zu Gunsten des Dienstnehmers (Entlohnung ALS Überstunden also zB unter Anwendung eines bestimmten Überstundenteilers, den es bei Normalstunden sonst in dieser Form nicht gibt) als auch zu Ungunsten des Dienstnehmers durch den Kollektivvertrag verändert werden (zu Ungunsten: zB kann der Kollektivvertrag vorsehen, dass kein Zuschlag zu gewähren ist, was er manchmal auch von der Art der Beendigung abhängig macht).
Sieht der Kollektivvertrag vor, dass diese Zeitguthaben wie Überstunden zu entlohnen sind, so handelt es sich steuerrechtlich dennoch (leider) um keine Überstunden, bei denen der Zuschlag steuerfrei nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 abgerechnet werden kann.
Betonen möchte ich, dass es sich dabei um die Rechtsanschauung der Finanzverwaltung handelt, die aus dem Kalenderjahr 2011 stammt und bis heute Gültigkeit hat. Ein höchstgerichtliches Erkenntnis (ein Judikat) zu dieser Frage gibt es interessanterweise bis heute jedoch nicht.
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