Erstellt am 07.01.2026
Mit Wirkung ab 1.6.2026 öffnen sich vermutlich frühestens die elektronischen AMS-Pforten für die neue Weiterbildungsbeihilfe.
In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber einen Teil dieser Beihilfe direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlen (15 % der Beihilfe, wenn davor ein Entgelt bezogen wurde, welches mindestens die Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage ausgemacht hat).
Nun haben wir auch die offizielle Rückbestätigung dafür bekommen, was ich auch bereits vermutet hatte, nämlich, dass dieser Betrag beschränkt pfändbar sein wird (wie auch ein Arbeitsentgelt) und zwar im Normalfall dann, wenn ein Zusammenrechnungsbeschluss vorliegen sollte.