Erstellt am 08.01.2026
Nachdem bereits für den LStR-Wartungserlass 2024 die Veröffentlichung jener maximalen Beträge geplant war, welche von Seiten der GPLB für den Bereich der Schmutzzulagen als "angemessene Höhe" akzeptiert würden, hier aber als Folge eines anhängigen VfGH-Verfahrens beim endgültigen Erlass auf die Publikation verzichtet wurde, war es dieses Mal genau umgekehrt.
Im Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2025 konnte man nichts zu diesem Thema lesen. Eine Rückmeldung unsererseits, ob man nun in Anbetracht des ergangenen VfGH-Erkenntnisses nicht doch daran denkt, die Beträge im Sinne der einheitlichen Rechtsauslegung zu publizieren und gegebenenfalls auch aufzuwerten, wurde scheinbar dann doch für den endgültigen Erlass erhört.
Insoweit wurde nun auch die Randzahl 1133 der LStR 2002 ergänzt.
Etwas widersprüchlich scheint die Textierung zu einer allfälligen Toleranz ausgefallen zu sein. Da heißt es in der Rz 1133 LStR 2002 wörtlich:
Von einer erheblichen Abweichung der Schmutzzulage zum angemessenen Ausmaß wird im Regelfall dann auszugehen sein, wenn die Zulage das angemessene Ausmaß (den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwand) um ein Drittel übersteigt, was ausgehend von den Beträgen laut Tabelle einen monatlichen Maximalbetrag von 200 Euro ergibt.
Geht man nach dem ersten Satz, dann ist eine Schmutzzulage, welche die angemessenen Beträge um ein Drittel übersteigt, schon zu hoch. Sieht man sich dann den zweiten Satz dazu an, könnte man meinen, dass die Überschreitung von einem Drittel dann doch gerade noch "toleriert" wird, da der Gesamtbetrag aus der Tabelle € 150,00 beträgt und ein Drittel "Überzahlung" dann € 50,00 ausmacht, was die € 200,00 ergibt, die offenbar noch toleriert werden.
Was tatsächlich damit gemeint war, werden wir versuchen noch abzuklären. Vermutlich wollte man dann doch ein Drittel gerade noch tolerieren (vor über einem Jahr wären es noch 25 % gewesen) und überschreitet die Schmutzzulage das Drittel dann, wird vermutlich maximal der jeweils zur Anwendung kommende "angemessene Betrag" aus den Tabellen der Rz 1133 LStR 2002 anerkannt werden.