Erstellt am 23.01.2026
OGH vom 21.10.2025, 10ObS108/25t
§ 49 Abs. 2 ASVG
§ 162 ASVG
Sachverhalt:
Der OGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Höhe des Wochengeldes strittig war.
Auslöser für die Unstimmigkeit war eine sogenannte "leistungsabhängige Vergütung", welche einmal jährlich bezahlt wurde. Dabei ging es um die Frage, ob eine Sonderzahlung vorlag oder eine laufende Vergütung (jeweils aus Sicht der SV). In letzterem Fall wäre das Wochengeld deutlich höher ausgefallen.
Die von ihrer Dienstgeberin an eine andere Gesellschaft überlassene Arbeitnehmerin vereinbarte mit der Beschäftigerin diese „leistungsabhängige Vergütung“ nach einem „Mitarbeiterbeteiligungsplan“.
Nach Punkt 7. lit a des Mitarbeiterbeteiligungsplans („Verdienen der leistungsabhängigen Vergütung“) trifft die Beschäftigerin die endgültige Entscheidung über den Erhalt von Leistungsvergütungen und sie kann die Leistungsvergütungen nach eigenem Ermessen auf mehrere Mitarbeiter aufteilen, wenn mehr als ein Mitarbeiter zu einem bestimmten Verkauf beigetragen hat.
So entschied der OGH:
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz, wonach von einer Sonderzahlung auszugehen wäre, die im Zuge der Wochengeldermittlung maximal durch einen höheren Sonderzahlungsaufschlag (21 % anstelle der sonst üblichen 17 %) Berücksichtigung findet.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Unter Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen iSd § 49 Abs 1 ASVG – gleich welcher Benennung – zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die (monatlichen) Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.
Bei Umsatzprovisionen ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden: Werden sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen abgerechnet, fallen sie aber bereits mit dem Entstehen des Umsatzes laufend an, werden sie als laufendes Entgelt angesehen (10 ObS 84/17a = WPA 20/2017, Artikel Nr. 603/2017; Pkt I.2.3 mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Hängt das Entstehen des Anspruchs und seine Höhe hingegen von mehreren Bedingungen (und damit nur mittelbar von der eigenen Arbeitsleistung) ab, sind sie als Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG zu werten (10 ObS 146/10h = WPA 22/2010, Artikel Nr. 772/2010, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Im hier zu beurteilenden Fall fällt der Anspruch der Arbeitnehmerin auf die leistungsabhängige Vergütung nicht laufend mit dem Entstehen des Umsatzes an, weil sich die Beschäftigerin die endgültige (Ermessens-)Entscheidung über den Erhalt der Leistungsvergütung rechtswirksam vorbehalten hatte, sodass auch nicht von einer "bereits verdienten Vergütung" gesprochen werden konnte.
Auch wenn es in den letzten Jahren kontinuierlich immer zu diesen Zahlungen gekommen war (die Beschäftigerin also kein "Veto" eingelegt hatte), so bedeutet dies dennoch, dass die Beschäftigerin den Anspruch immer anerkannt hatte oder anerkannt haben musste und somit der Anspruch nicht alleine aufgrund der Arbeitsleistung entstanden war.