Erstellt am 26.01.2026
BFG vom 02.09.2025, RV/2101064/2018
§ 25 EStG 1988
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988
So entschied das BFG:
Sonderklassegebühren von Ärzten unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (hier: DB und DZ), wenn die private Krankenanstalt diese in einem Pauschalbetrag gemeinsam mit anderen - nicht separat angeführten - Positionen (zB. "Hausanteil") an die Privatversicherungen der Patienten im eigenen Namen verrechnet und gekürzt an die Ärzte weiterleitet.