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Steuerfreiheit der PRAE ist an Gemeinnützigkeit des Vereines gebunden

Erstellt am 09.02.2026

BFG vom 12.01.2026, RV/4100258/2024

§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988

So entschied das BFG:

Die Steuerfreiheit einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (PRAE) setzt die Gemeinnützigkeit des auszahlenden Vereins voraus.

Liegt keine Gemeinnützigkeit (§ 34 ff BAO) vor, kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Autor: Wilhelm Kurzböck