Erstellt am 09.02.2026
BFG vom 12.01.2026, RV/4100258/2024
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
So entschied das BFG:
Die Steuerfreiheit einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (PRAE) setzt die Gemeinnützigkeit des auszahlenden Vereins voraus.
Liegt keine Gemeinnützigkeit (§ 34 ff BAO) vor, kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.