Erstellt am 11.02.2026
BVwG vom 27.06.2025, W2182298555-1
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um eine Betriebsvereinbarung, die über Arbeitgeberantrag durch eine Schlichtungsstelle zustandegekommen war und bestimmte elektronische Kontrollmöglichkeiten betreffend Arbeitnehmer, die von zu Hause aus für ein Call-Center arbeiteten, zum Inhalt hatten.
Der Betriebsrat bekämpfte diesen Bescheid, mit welchem diese Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG (Einführung von Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren) von der Schlichtungsstelle genehmigt wurde.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht:
Es wies die Beschwerde des Betriebsrates ab. Eine Revision vor dem VwGH wurde nicht erhoben.
Aus den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts:
Arbeiten Arbeitnehmer hauptsächlich außerhalb der Betriebsräumlichkeiten von zu Hause aus (Telearbeit bzw. Homeoffice), so bedarf es einer (elektronischen) Kontrollmöglichkeit des AG, ob die AN tätig sind oder nicht.
Auch in einem Großraumbüro hat der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit, festzustellen, wo sich Mitarbeiter gerade aufhalten bzw. welcher konkreten Tätigkeit diese gerade nachgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine überschießende Kontrolle der Arbeitgeberin, einem Call-Center, deren Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten, wenn zeitaktuell in einem System einzutragen ist (in Form eines „Live-Monitorings“), welche Tätigkeit der betreffende Mitarbeiter ausführt, sondern ist dies geeignet, die Effizienz der Zuweisungen der Tätigkeiten, insbesondere Kundenanrufe, zu verbessern.
Zudem liegt keine überschießende Kontrolle durch den AG vor, wenn dieser für den Fall des erheblichen Über- oder Unterschreitens eines bestimmten Schwellenwertes (iSv atypischen Abweichungen bei der Leistungserbringung) die Gründe hierzu analysieren möchte ("Reporting").
Vielmehr liegt ein dem Wesen des Arbeitsverhältnisses zugehöriges Kontrollrecht des Arbeitgebers vor, zumal dieser bei einer erheblichen Abweichung der Arbeitsleistung der AN vom Durchschnitt des Teams ein berechtigtes (unternehmerisches) Interesse an einer Analyse der Gründe hat.