Erstellt am 17.02.2026
OGH vom 20.11.2025, 9 ObA 71/25v
§ 101 ArbVG
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Bringt ein Arbeitnehmer eine Klage auf Feststellung ein, wonach er nicht verpflichtet wäre, eine Tätigkeit ohne Führungsfunktion auszuüben, nachdem man ihm vier Jahre davor diese Funktion einseitig entzogen hatte (der Betriebsrat hatte auch keine Zustimmung dazu erteilt), so war die Klage abzuweisen, weil sie zu spät eingebracht wurde (Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde zudem erst vier Jahre nach dem Entzug der Führungsfunktion ausdrücklich eine neue Tätigkeit (ohne Führungsfunktion) zugeteilt, was die Feststellungsklage erst richtig ausgelöst hat.
Die „Frist“ zur Geltendmachung hat nicht erst mit der Zuteilung der neuen Tätigkeit zu laufen begonnen, sondern schon mit dem einseitigen Entzug der Führungsfunktion, zumal auch keine „Dienstfreistellung“ vorgelegen war.
Erfolgte eine verschlechternde Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, ist sie zudem schon als „dauernd“ anzusehen.