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Rückwirkende Änderungen des § 68 EStG 1988 nun im Bundesgesetzblatt verlautbart

Erstellt am 18.02.2026

Die Regelung über die Steuerfreiheit für "normale" Überstundenzuschläge im Ausmaß von höchstens 50 % für maximal 15 monatliche Überstunden und dies bis zu einem monatlichen Gesamtvolumen von nicht mehr als € 170,00 ist seit heute für das Kalenderjahr 2026 im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 68 Abs. 2 EStG 1988).

Die Steuerfreistellung des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 68 Abs. 1 EStG 1988) steht seit heute ebenfalls im EStG 1988.

Beides gilt rückwirkend seit 1.1.2026 und ist mit einer Aufrollverpflichtung verbunden, der bis spätestens** Ende Mai 2026** nachgekommen werden muss (falls nicht ohnedies die neuen Regelungen nicht schon im Lohnprogramm vorab berücksichtigt werden konnten).

Zusätzlich hat man noch die Deadline für die sachbezugsfreie Umwandlung von "Phantom shares" in begünstigte "Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen" auf den 31.12.2026 rückverlegt (also die Frist diesbezüglich verlängert).

Zu Bundesgesetzblatt samt Materialien gelangen Sie hier:

https://tinyurl.com/7a8558t3

Autor: Wilhelm Kurzböck