Erstellt am 02.03.2026
Wann ist der Durchschnittswert (Sachbezug Kfz) anzukreuzen?
Dieser ist nur anzukreuzen, wenn Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 6a der Sachbezugswerteverordnung abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz verwenden (siehe LStR 2002 Rz 183 zu Poolfahrzeugen).