Erstellt am 03.03.2026
BFG vom 06.10.2025, RV/7106417/2016
§ 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-Verordnung
So entschied das BFG:
Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen.
Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen.
Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag daher mehrmals für jeden einzelnen PKW anzusetzen (vgl. BFG 3. 2. 2025, RV/7102739/2022; LStR Rz 183a).