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Zulässige Mischberechnung von Sonderzahlungen bei Wiedereingliederungsteilzeit nach dem Banken-KV

Erstellt am 06.03.2024

OGH vom 24.01.2024, 9 ObA 104/23v

§ 29 Abs. 6 Kollektivvertrag der Banken und Bankiers

So entschied der OGH:

  1. Der Kollektivvertrag für Banken und Bankiers sieht in § 29 Abs. 6 vor, dass die in diesem Kollektivvertrag geregelten Sonderzahlungen wegen einer lang andauernden Erkrankung und einer damit verbundenen Reduktion oder eines Wegfalls des laufenden Entgelts (des laufenden Krankenentgelts) nicht gekürzt werden dürfen.

  2. Diese kollektivvertragliche Anordnung hindert den Arbeitgeber aber nicht daran, für die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG) die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen zu aliquotieren (einer Misch- oder Durchschnittsberechnung zu unterwerfen).

  3. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann als Folge eines längeren Krankenstandes zur sanften Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vereinbart werden, zu diesem Zeitpunkt ist der jeweilige Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin aber wieder arbeitsfähig und nicht mehr im Krankenstand.

  4. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vom Krankenversicherungsträger ein Wiedereingliederungsgeld, welches in Höhe des erhöhten Krankengeldes (60 % der Bemessungsgrundlage), zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlages in Höhe von 17 % gewährt wird. Dieser Sonderzahlungszuschlag darf ein Sechstel der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen (§ 125 Abs. 3 ASVG iVm § 21 Abs. 2 der Satzung der ÖGK).

  5. Es ist auch nicht unsachlich, dass bei einem entfallenden laufenden Entgelt auf Grund eines langen Krankenstandes die Sonderzahlung hier (zeitanteilig) zur Gänze gebührt und bei einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht. Die Sachverhalte unterscheiden sich hier in Bezug auf die Ursache der Entgelteinbuße (Krankheit zum einen und Arbeitszeitverkürzung zum anderen.

Praxisanmerkung:

· Der hier anzuwendende Kollektivvertrag (Banken und Bankiers) enthält auch sonst keinerlei Sonderregelungen für die Berechnung von Sonderzahlungen bei Reduktion oder Anhebung der Normalarbeitszeit. Auch § 13a AVRAG regelt dazu nichts ausdrücklich weshalb im hier zu beurteilenden Fall die „Misch- oder Durchschnittsberechnung“ angewandt werden kann.

· Möchte man das von der Arbeitnehmerin gewünschte Ergebnis (nämlich 100 % Sonderzahlungshöhe für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit), so müsste dies ausdrücklich im Kollektivvertrag so stehen oder man bezahlt die Sonderzahlung „freiwillig“ in der ungekürzten Höhe.

· Interessant ist aus meiner Sicht, dass bei Angestellten, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, bei der Entgeltsfortzahlung nach wie vor das „alte Krankenentgeltssystem“ angewandt wird, welches die Unterteilung in „Erst- und Wiedererkrankung“ vorsieht. Ein neues Arbeitsjahr (oder bei Umstellung: Kalenderjahr) löst hier (nach diesem Kollektivvertrag) somit keinerlei neue Ansprüche aus.

· Dafür erhält man als Angestellte oder als Angestellter für die Dauer des (früher) gesetzlich geregelten halben oder 25 %igen Krankenentgeltsanspruchs den vollen Krankenentgeltsanspruch und nach fünf- bzw. zehnjähriger (im Institut verbrachten) Dienstzeit dann, wenn der gesetzlich geregelte Zeitraum ausgeschöpft ist, für einige Zeit noch einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge.

Autor: Wilhelm Kurzböck