Erstellt am 10.03.2026
OGH vom 09.12.2025, 10 ObS 118/25p
§ 2 FamZeitbG
So entschied der OGH:
Wird der Familienzeitbonus für einen kürzeren Zeitraum beantragt als für die im Gesetz verankerten mindestens 28 Kalendertage, so steht der Familienzeitbonus nicht zu.
Dies gilt auch für den Fall, dass infolge einer Frühgeburt des Kindes und in Unkenntnis des Vaters darüber, dass die Familienzeit binnen 91 Kalendertagen nach der Geburt des Kindes konsumiert werden muss, sich nur noch eine kürzere Anzahl von Kalendertagen „ausgeht“.
Ein anteiliger Familienzeitbonus kommt hier nicht in Frage.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Familienzeitbonus für eine ausreichende Zahl von Kalendertagen (mindestens 28) beantragt wurde und in weiterer Folge nicht an allen Tagen die Voraussetzungen dafür erfüllt waren (zB weil das Kind nicht an allen Kalendertagen am Hauptwohnsitz gemeldet war).