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Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 13: Ladekostenersätze

Erstellt am 12.03.2026

Frage 13:

Welche Ladekosten sind unter "Kostenersatz Aufladen E-Kfz" anzugeben - sowohl jene nach § 4c Abs 1 Z 2 lit. a (Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation) als auch jene nach lit. b (Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation) der Sachbezugswerteverordnung?

Antwort des BMF:

Ja, es ist jeder Kostenersatz anzugeben, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für das Aufladen an öffentlichen und nicht öffentlichen Ladestationen entsprechend § 4c Abs. 1 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung erhält.

Nicht anzugeben sind hingegen direkte Kostenübernahmen durch den Arbeitgeber.

WIKU-Anmerkung:

Was den letzten Satz dieser Antwort betrifft, so war dies stets immer meine Rückmeldung, wenn ich dazu gefragt wurde. Denn diese „Kostentragungen“ oder „direkte Kostenübernahmen“ sind auch auf dem Lohnkonto nicht anzuführen.

Autor: Wilhelm Kurzböck