Erstellt am 26.03.2026
Der Staat braucht Geld. Das ist bekannt. Darum wird jetzt auch aktuell wieder jedes "Auslegungssteinchen" umgedreht.
Vor ca. einem Jahr war ja der Auftakt dafür. Da ging es um den schleichenden Verlust der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge bei All-In bzw. im Falle von Gleitzeit bzw. in Kombination von beidem. Da habe ich ja bereits im Frühjahr letzten Jahres den "Großinformations-Alarm" ausgelöst.
Nun hat mich im Rahmen des WIKU Premium-Supports zusammengefasst folgende "Entwicklung" erreicht:
Veranlagungsbescheide betreffend Grenzgänger weisen in der Bescheidbegründung ausdrücklich darauf hin, dass die SV-Dienstnehmeranteile, die auf Leistungen nach § 68 EStG 1988 entfallen, vom steuerlichen Abzugsverbot (§ 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) erfasst sind.
Das heißt, dass man die SV-Beiträge, die zB auf Überstundenzuschläge entfallen, nicht mehr von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abziehen darf.
Bei Vergleichen und Kündigungsentschädigungen (jeweils bezogen auf das "steuerfreie Fünftel") sowie Arbeitnehmergewinnbeteiligungen und zuletzt auch bei der Mitarbeiterprämie hat man dies auch bereits so praktiziert
Die Auswirkungen dieser "Praxisänderung" ("Das sehen wir jetzt anders") liegen auf der Hand und deshalb hat heute dazu meine Recherche mit einem Fragenkatalog gestartet, den wir hoffentlich bald beantwortet bekommen.
Die Fragen, die ich da ausgearbeitet und schon übermittelt habe, lauten:
1. Stimmt es, dass man nun bei den Veranlagungsbescheiden von Grenzgängern die auf Bezüge nach § 68 EStG 1988 entfallenden SV-Dienstnehmeranteile nicht mehr von der (übrigen) Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug bringen darf?
2. Falls dies zutrifft (die aktuellen Bescheide deuten darauf hin), stellt sich die Frage per ab wann diese Praxis auch von der laufenden Lohnverrechnung erwartet wird. Dies bedeutet nämlich massive Eingriffe und Umstellungen in den Lohnprogrammen und verschiedene damit verbundene Folgefragen (zB. Vorgangsweise, wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird), weshalb man dazu auch eine angemessene Umsetzungsfrist dafür benötigt.
3. Wird diese Praxis rückwirkend für den jeweiligen Prüfzeitraum nun neu angewandt oder ab einem bestimmten Stichtag "X" für die Zukunft?
4. Gilt dies dann auch in anderen Fällen wie zB. bei Bezugsumwandlungen betreffend Zukunftssicherungsmaßnahmen? Ist dann die nachstehende Aussage in Rz 243 LStR 2002 obsolet geworden?
Sozialversicherungsbeiträge, die auf den gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfreien Betrag entfallen, sind als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 abzuziehen.
5. Wie ist - falls die Praxis umgestellt wird - in Zukunft in Verbindung mit Trinkgeldpauschalen umzugehen, welche der SV-Pflicht unterliegen, aber keiner Lohnsteuerpflicht? Besteht hier dann auch (und vor allem ab wann) die Pflicht den darauf entfallenden Beitrag steuerlich "zu neutralisieren"?
Die Finanzverwaltung könnte nun knapprückmelden, dass damit der gesetzeskonforme Zustand hergestellt wird. Geht man nach diesem Maßstab, dann darf auch die "Formel 7" (also die Steueroptimierung bei erfolgsabhängigen Jahreszahlungen) nicht mehr angewandt werden (weil nicht durch Gesetz oder Judikatur gedeckt, sondern ausschließlich durch die LStR 2002 zugelassen).
Falls dieses Tabu nun fällt, ist auch die "Formel 7" gefährdet.
Beachten Sie bitte, dass es zu dieser "Geschichte" keinerlei Hinweise in den Lohnsteuerrichtlinien gibt und auch sonst keinerlei aktuelle Publikationen. Die Betroffenen wurden einfach über die Bescheide über die Änderung der Rechtsansicht informiert.
Die Haltung der Finanzverwaltung dazu lautet meistens: "Das haben wir ja eh nirgends stehen". Also ganz nirgends stimmt auch wieder nicht (siehe die zitierte Randzahl oben).
Ich rate auch dringend von Panikaktionen ab (wie empörte Anrufe beim Softwarehersteller), sondern möchte auf diesem Wege nur mal großflächig über etwas informieren, das sich in Kürze abzeichnen wird, eventuell dann mit dem nächsten "Sparpaket" (ev. auch rückwirkend) umgesetzt.
Ihr Softwarehersteller hat nichts falsch gerechnet, sondern agiert auf Basis der aktuellen Rechtsauslegungen, die sich aber nun zu ändern scheinen. In einem "redlichen System" gäbe es dazu eine Vorab-Information und Vorlaufzeit.
Sobald es dazu etwas Neues gibt, lesen Sie es hier und in meiner WIKU Personal aktuell.