Erstellt am 26.03.2026
Das Express-Auskunfts-Service (EAS) des BMF befasste sich vor kurzem mit einem Fall, der wohl üblich ist, aber insgesamt eine "nicht ganz gesunde Seite" der Arbeitswelt offenbart.
Konkret war ein Pilot in Österreich ansässig und für ein in Dubai ansässiges Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen tätig, das ihn wiederum an eine maltesische Luftfahrtsgesellschaft überließ.
Dieses wiederum "vermietete" ihn an ein anderes Luftfahrtsunternehmen.
Fraglich war, wem (welchem Land) das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Piloten zustand.
Lösung:
Das BMF befindet, dass das Besteuerungsrecht Malta zukommt.
Wie es das begründet, erfahren Sie über den nachstehenden Link (frei zugänglich):