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Aus dem WIKU Premium-Support: Falle bei der arbeitsplatznahen Unterkunft

Erstellt am 27.03.2026

Ich durfte zuletzt ein paar fachliche Fragen zum Thema "arbeitsplatznahe Unterkünfte" beantworten und dabei ist mir aufgefallen, dass Arbeitnehmer diese "kleine Unterkunft" als Hauptwohnsitz gemeldet wurde und der Arbeitgeber davon nichts wusste.

Dies führte dann bei der GPLB zu unangenehmen Folgen finanzieller Natur.

Wenn nämlich diese Unterkunft, auch die Wohnnutzfläche nicht über 35 m² hinausgeht, als Hauptwohnsitz gemeldet wurde, wird es schwer, das Gegenteil zu beweisen. Dann "wackelt" die Abgabenfreiheit nämlich gewaltig.

Daher meine Tipps für Ihre LV-Praxis:

  1. Man sollte sich tatsächlich vergewissern, dass die Dienstgeberunterkunft als "Nebenwohnsitz" **behördlich angemeldet **wurde und sich darüber eine Meldebestätigung vorlegen lassen, aus der dies auch hervorgeht.

  2. Zusätzlich macht es Sinn, sich eine Meldebestätigung über den anderen Wohnsitz (den "Hauptwohnsitz") vorlegen zu lassen, aus der hervorgeht, dass dort tatsächlich ein "Hauptwohnsitz" vorliegt.

  3. Den Arbeitnehmer sollte man dafür informieren (schriftlich), dass er eine Änderung des "Meldestatus" dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen hat, da dies Auswirkungen auf die Lohnabgabenberechnung haben kann.

  4. Ist ein Arbeitnehmer "alleinstehend", so kann nach der OGH-Judikatur der Hauptwohnsitz tatsächlich in der Unterkunft am Dienstort begründet sein, wenn zB. die Besuche des "anderen Wohnsitzes" zB nur alle zwei Monate stattfinden.

Autor: Wilhelm Kurzböck