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AUVA-Zuschuss für Entgeltsfortzahlung an Heimarbeiter

Erstellt am 31.03.2026

OGH vom 09.12.2025, 10 ObS 128/25h

§ 53b ASVG

§ 4 Abs. 1 ASVG

Sachverhalt:

Ein Dienstgeber bezahlte einer Heimarbeiterin (Heimarbeitsgesetz) aus Anlass eines längeren Krankenstandes das Krankenentgelt weiter.

Bei der AUVA brachte er folglich einen Antrag auf Zuschuss nach § 53b ASVG (AU-VA-Krankenentgeltserstattung) ein.

Die AUVA lehnte diesen Antrag ab, weil sie Heimarbeiter außerhalb jenes Personenkreises wähnte, für welche diese Zuschüsse beantragt werden konnten.

Der Fall landete vor dem OGH.

So entschied der OGH:

Der OGH sprach dem Dienstgeber – so wie schon auch die Vorinstanzen – den beantragten Zuschuss zu, da nach seiner Ansicht Heimarbeiter den Dienstnehmern gleichgestellt sind.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Bei einer Auslegung des Begriffs des Dienstnehmers iSd § 53b ASVG und § 2 EFZ-DV-VO ist nach Ansicht des OGH an die Bestimmung des § 4 Abs 2 ASVG anzuknüpfen.

Die Definition des Dienstnehmers nach § 4 Abs 2 ASVG, auf die in § 2 EFZ-DV-VO verwiesen wird, ist zum einen wegen ihrer (alternativen) Bezugnahme auf den Dienstleistungsscheck bzw die Lohnsteuerpflicht durchaus vielschichtig. Zum anderen stellt das ASVG in § 4 Abs 4 auch bestimmte freie Dienstnehmer mit den Dienstnehmern im Sinn des ASVG gleich.

Von freien Dienstverhältnissen spricht man, wenn jemand im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt, er dabei aber als nicht persönlich abhängig anzusehen ist.

Damit bestehen Parallelen zum Heimarbeiter, der zwar wirtschaftlich unselbständig, aber (ebenfalls) persönlich selbständig ist (VwGH 2003/08/099).

Neben dieser Parallele der persönlichen Selbständigkeit ist das Rechtsverhältnis eines Heimarbeiters von zahlreichen Rechten in Anlehnung an einen (echten) Dienstvertrag geprägt, die einem freien Dienstnehmer nicht zukommen.

Zu denken ist etwa an den Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 20 HeimAG), Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 25 HeimAG), Pflegeurlaub (§ 26 HeimAG) oder Abfertigung (§ 27b HeimAG).

Insgesamt steht der Begriff des Dienstnehmers nach § 4 Abs 2 ASVG jenem des Heimarbeiters näher als dem Begriff des freien Dienstnehmers.

Aus der Anordnung in § 4 Abs 4 ASVG, dass freie Dienstnehmer den Dienstnehmern im Sinn des ASVG gleichstehen, ist daher abzuleiten, dass dies im Wege eines Größenschlusses umso mehr für Heimarbeiter gelten muss.

Hinzukommt, dass vom Dienstnehmerbegriff auch lohnsteuerpflichtige Personen umfasst sind (§ 4 Abs 2 Satz 3 ASVG), was für Heimarbeiter grundsätzlich zutrifft (VwGH 1444/64; vgl auch VwGH 2003/08/0099; VwGH 89/14/0300).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Heimarbeiterin Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 2 ASVG ist, wodurch die Tatbestände des § 53b ASVG und § 2 EFZ-DV-VO erfüllt sind. Das korrespondiert auch mit dem Normzweck der Förderung von KMU.

Für den Dienstgeber macht es keinen Unterschied, ob die ausgefallene Arbeitskraft, der er Entgeltfortzahlung leisten muss, ein Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG oder ein Heimarbeiter iSd § 4 Abs 1 Z 7 ASVG ist.

Autor: Wilhelm Kurzböck