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Kosten einer Leihmutterschaft in den USA als außergewöhnliche Belastung

Erstellt am 01.04.2026

VwGH vom 29.01.2026, Ro 2025/13/0034

§ 34 EStG 1988

Sachverhalt:

Für die Kosten einer Leihmutterschaft in den USA nach einer künstlichen Befruchtung beantragte einer der beiden gleichgeschlechtlichen (männlichen) Elternteile deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (es ging immerhin um knapp mehr als € 100.000,00).

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung ab, ebenso das Bundesfinanzgericht.

Es war der VwGH am Wort.

So entschied der VwGH:

Auch das Höchstgericht (der VwGH) verneinte die Geltendmachungsmöglichkeit dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

A) Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen: die Erlaubtheit der Handlung:

Voraussetzung für die Anerkennung eines Aufwands als außergewöhnliche Belastung ist, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht.

Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 begründen.

Aufwendungen für nach innerstaatlich objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht strafbewehrt sind (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland BFH 17.5.2017, VI R 34/15; vgl. auch BFH 10.8.2023, VI R 29/21).

B) Leitmutterschaft ist nach österreichischer Rechtslage nicht erlaubt:

Als außergewöhnliche Belastungen sind daher Kosten für eine künstliche Befruchtung nur dann zu berücksichtigen, wenn die aufwandsbegründende Behandlung im Wesentlichen im Einklang mit dem FMedG steht.

§ 2 des FMedG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung.

In dessen Rahmen ist die Inanspruchnahme einer dritten Person zur Austragung einer Schwangerschaft nicht vorgesehen, sodass eine Leihmutterschaft außerhalb des gesetzlich zulässigen Spektrums medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren bleibt.

Die österreichische Rechtslage lässt eine Leihmutterschaft nicht zu (vgl. auch VfGH 10.12.2013 G 16/2013-16 u.a. vgl. auch VfGH 6.10.2025, G 52/2024-29, Rn. 34).

Dieses Verbot der Leihmutterschaft ist - wie sich aus dessen Bekräftigung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015 ergibt - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht (siehe 445 BlgNR 25. GP 1).

C) Kosten für Leitmutterschaft im Ausland sind nach österreichischer Steuerrechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar:

Somit ist die Zwangsläufigkeit der in Anspruch genommenen Leihmutterschaft schon aus dem genannten Grund zu verneinen.

Der bloße Umstand, dass es nach österreichischem Recht nicht unzulässig ist, eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch zu nehmen, führt nicht dazu, dass die Kosten einer derartigen Behandlung im Ausland nach § 34 EStG 1988 abzugsfähig wären und diese solcherart teilweise auf die Allgemeinheit überwälzt würden.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:

Die Kosten für eine Leihmutterschaft können nach österreichischem Steuerrecht nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da die Leihmutterschaft an und für sich gesetzlich nicht erlaubt ist.

Dieses Abzugsverbot gilt auch für den Fall, dass sich die Leihmutter im Ausland befindet bzw. in einem Land, dessen Rechtslage die Leihmutterschaft auch zulässt.

Autor: Wilhelm Kurzböck