Erstellt am 09.04.2026
VwGH vom 24.09.2025, Ro 2024/08/0015
§ 53 Abs. 6 ArbVG
§ 11 Abs. 1a AVRAG
So entschied der VwGH:
Betreibt ein Arbeitgeber sowohl in Wien als auch in Salzburg jeweils eine Ausstellung sowie einen Shop, so spricht einiges dafür, dass es sich in Bezug auf diese Standorte des Unternehmens jeweils um eigenständige Betriebe (§ 34 Abs. 1 ArbVG) handelt.
Für die Klärung der Frage, ob hier von einem „Saisonbetrieb“ im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG auszugehen war, ist somit nicht auf die (Schwankungen der) Beschäftigtenzahlen des gesamten Unternehmens, sondern auf jene des „Betriebes“ (des Standortes – hier: Wien) abzustellen.
Gab es in dem Kalenderjahr, in dem die Bildungskarenz vereinbart wurde und dann auch gestartet ist, maximal für die Dauer eines Naturalmonats eine Steigerung der Beschäftigtenzahl um ein Drittel (nämlich von drei auf vier Arbeitnehmer), so reicht dies für die vom OGH skizzierte „Dauerhaftigkeit“ (Entscheidung vom 24.03.2022, 9 ObA 116/21f = WPA 9/2022, Artikel Nr. 193/2022), die notwendig wäre, um von** „Saisonbetrieb“** sprechen zu können, nicht aus. Man kann hier wohl nur von der Abdeckung einer kurzfristigen außerordentlichen Belastung sprechen.
Da somit nicht von einem Saisonbetrieb ausgegangen werden konnte, reichte die (nach altem Recht für Saisonbetriebe notwendige) hier vorliegende dreimonatige Beschäftigungszeit unmittelbar vor Antritt der Bildungskarenz für den Anspruch auf das Weiterbildungsgeld nicht aus, sondern wären dazu sechs Monate dazu notwendig gewesen.
Somit kam es auch nicht darauf an, dass durch eine Zusammenrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in Summe diese Mindestbeschäftigungszeit erreicht worden wäre.
Der Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde somit zu Recht vom AMS abgewiesen.
WIKU Praxisanmerkung:
Nach „neuem Recht“ (Weiterbildungsbeihilfe anstelle von Weiterbildungsgeld) ist bei „Nicht-Saisonbetrieben“ vor Antritt der Bildungskarenz ein Mindestbeschäftigungszeitraum von mindestens 12 Monate an ununterbrochener Beschäftigung erforderlich.
Die Rechtslage, wann die Besonderheit eines Saisonbetriebes vorliegt, hat sich dadurch allerdings nicht geändert (Besonderheit = 3 Monate an Mindestbeschäftigungszeit vor Antritt der Bildungskarenz, aber insgesamt 12 Monate an Beschäftigungszeit notwendig, die innerhalb von 24 Monaten erbracht werden müssen; nach altem Recht waren es 6 Monate, die binnen 48 Monaten erbracht worden sein mussten).