Erstellt am 11.05.2026
BFG vom 5.3.2026, RV/7103158/2023
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
So entschied das BFG
Die Entsendung eines Arbeitnehmers erfolgte im Kalenderjahr 2021 von einem österreichischen Arbeitgeber an ein amerikanisches Unternehmen an einen Einsatzort, der mehr als 400 km Luftlinie (Texas, USA) vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt lag.
Die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Technischer Bauleiter) war jedenfalls nicht auf Dauer angelegt, wie sowohl der Entsendevertrag (für ein Jahr) als auch die Art der Tätigkeit (Baustellen-Koordinierung und Beaufsichtigung der mechanischen Montage bei der errichteten Anlage) belegen.
Aus dem vorgelegten Immigration-Report der US-Behörden betrug die jeweilige Entsendung nachweislich einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat .
Erschwerende Umstände sind anzunehmen, wenn die Arbeiten in einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt.
Dies liegt nach Ansicht des BFG jedenfalls dann vor, wenn vom BMEIA für das betreffende Land eine Reisewarnung wegen genereller Gefährdung für Leib und Leben ausgegeben wird.
Es ist Tatsache, dass die Corona-Pandemie (Covid-19) in den Jahren 2020 und 2021 weltweit zu Reisewarnungen, Quarantänebestimmungen und Einreiseverboten geführt hat. Im vorliegenden Fall wurde seitens des BMEIA von 19.12.2020, 00:00 Uhr bis 24.06.2021 eine Reisewarnung für die USA ausgesprochen. Die Arbeit erschwerende Umstände lagen daher vor.
Wie das Gericht festgestellt hat, hat der Arbeitgeber nur Kosten für drei (Familienheim)Flüge des Arbeitnehmers im Rahmen der Entsendung übernommen und alle Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerpflichtig behandelt.
Eine Verhinderung der Steuerbefreiung aus diesen Gründen ist daher nicht gegeben.
Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 ESTG 1988, die im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit stehen, sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht beantragt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegt daher kein Grund vor, die Anerkennung der teilweisen Steuerbefreiung für Einkünfte aus der begünstigten Auslandstätigkeit (Entsendung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu versagen.