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Monatliche Auszahlung von Sonderzahlungen - steuerliche Beurteilung

Erstellt am 11.05.2026

BFG vom 26.03.2026, RV/3100719/2020

§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988

So entschied das BFG:

Im vorliegenden Fall wurden Teile der lt Kollektivvertrag anfallenden Sonderzahlungen entsprechend der Vereinbarungen in den Dienstverträgen aliquotiert und in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

Entsprechend den genannten Einzelvereinbarungen bestand ein monatlicher Anspruch auf Auszahlung.

Die Umdeutung auf Darlehensgewährungen, welche im Übrigen auf Grund der monatlichen Auszahlung lediglich geringer Beträge jeglicher Übung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen (Sinn eines Darlehens ist regelmäßig die Abdeckung eines kurzfristig auftretenden größeren Bedarfs an Liquidität) widersprechen würde, ist nicht möglich.

Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig um Arbeitslohn, welcher auf Grund der Auszahlungsmodalität nicht als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG 1988 begünstigt, sondern als laufender Bezug zu besteuern war. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass auch keine Bezüge nach § 67 Abs 10 EStG 1988 vorliegen.

Nach § 78 Abs 1 EStG 1988 hätte die Arbeitgeberin bei der Auszahlung somit die entsprechende Lohnsteuer einbehalten müssen und haftet diese nach § 82 EStG 1988 dem Bund für die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr.

Autor: Wilhelm Kurzböck