Erstellt am 12.05.2026
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung wurde erweitert (BGBl. II Nr. 117/2026, ausgegeben am 11.05.2026).
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht drittstaatsangehöriger Menschen im Falle einer Beschäftigungsaufnahme in Österreich.
Diese Änderung gilt mit Wirkung ab 12.05.2026 und lautet wie folgt (§ 1 Z 6a VO):
Ausländerinnen und Ausländer, die in Österreich im Rahmen
a) eines Nostrifikationsverfahrens nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder
b) einer Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
ein im Nostrifikationsbescheid oder im Lehrplan vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren;
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_117/BGBLA_2026_II_117.html