Erstellt am 18.05.2026
OGH vom 24.03.2026, 10 ObS 14/26w
§ 175 ASVG
Sachverhalt:
Auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens fand an einem Freitag nachmittag ein vorweihnachtlicher Umtrunk statt.
Bei diesem erwischte der Arbeitnehmer deutlich zu viel und er beschloss deshalb, die Nacht im Führerhaus seines LKW zu verbringen.
Als er zum Führerhaus hochklettern wollte, kam er (wohl auch als Folge seiner massiven Alkoholisierung) zu Sturz, der für ihn tödlich endete.
Seine Witwe kämpfte um die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall, um eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 1 ASVG von der AUVA zu erhalten.
Der Fall landete vor dem Höchstgericht.
So entschied der OGH:
Das Höchstgericht bestätigte den ablehnenden AUVA-Bescheid sowie die ablehnenden Urteile der ersten beiden Instanzen. Arbeitsunfall lag demnach keiner vor, wodurch es auch keine Witwenrente gab.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
A) Die rechtliche Rolle von Alkohol im Falle von Unfällen bei der Arbeit:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines alkoholisierten Kraftfahrers – besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war.
Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und die der Alkoholisierung innewohnende Gefahr für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.
Eine durch Alkoholkonsum herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls so weit zurücktreten, dass diese auch nicht als wesentliche Mitursache in Frage kommen.
B) Der hier zu beurteilende Fall:
Es steht fest, dass die Alkoholisierung die (einzige) wesentliche Ursache des Sturzes des verstorbenen Arbeitnehmers war.
Dass der zur (massiven) Beeinträchtigung führende Alkoholkonsum im Rahmen einer vom Dienstgeber finanzierten Veranstaltung am Betriebsgelände erfolgte, ändert daran nichts.
Selbst wenn man den „vorweihnachtlichen Umtrunk“ als betriebliche **Gemeinschaftsveranstaltung **qualifizieren würde, bestünde ein Versicherungsschutz nur insoweit, als die Teilnahme daran ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Organisierte und finanzierte der Arbeitgeber am Ende einer Arbeitswoche auf dem Betriebsgelände einen vorweihnachtlichen Umtrunk und beabsichtigte ein Arbeitnehmer aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht nach Hause zu fahren, sondern die Nacht im Führerhaus (Schlafkabine) seines LKW zu verbringen, so stand der damit verbundene Sturz nicht unter Unfallversicherungsschutz.