Erstellt am 20.05.2026
VwGH vom 26.03.2026, Ra 2023/08/0038
§ 33 Abs. 1 ASVG
So entschied der VwGH:
Treten Arbeitnehmer nach einer arbeitsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und erteilter Wiedereinstellungszusage (nach Arbeitslosengeldbezug) wieder beim selben Dienstgeber ein (Wiedereintritt nach arbeitsrechtlicher Beendigung), so fällt dies unter die "Sofortmeldepflicht" (= Anmeldung von Dienstantritt).
Ausdrücklich offen ließ der Verwaltungsgerichtshof, ob nach einer Abmeldung mit "Ende Entgelt" (und möglicherweise auch "Ende BV"), bei offenem "Ende Beschäftigung" (zB. Elternkarenz, unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat, Präsenz- und Zivildienste) und einer Rückkehr von dieser Unterbrechung (bei jeweils aufrechter Beschäftigung) ebenfalls eine SOFORT-Meldung durchzuführen ist oder ob es sich hier in Wahrheit um eine Änderungsmeldung "im Kleid einer Anmeldung" handelt.