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Arbeitszeitdurchrechnung bei geringfügig Beschäftigten muss die Geringfügigkeit nicht gefährden

Erstellt am 06.03.2024

BvWG vom 24.01.2024, W141 2280704-1 § 5 Abs. 2 und 3 ASVG

So entschied das BVwG:

  1. Kam es in Bezug auf eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin zur Vereinbarung, wonach sie ihre Mehrstunden bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Zeitausgleich abbauen sollte, wurden die Zeitguthaben auch tatsächlich bis zur Beendigung abgebaut und erhielt sich während dieses 8monatigen Zeitraumes immer ein geringfügiges Entgelt, so lag dennoch eine geringfügige Beschäftigung vor.

  2. Die Rückforderung der Notstandshilfe wegen angeblicher Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten erfolgte in diesem Fall von AMS-Seite zu Unrecht.

Praxisanmerkung: In diesem Zusammenhang interessant ist der Umstand, dass in Einzelmonaten eine Stundenleistung abgeliefert wurde, welche um rund 50 % über jener Normalarbeitszeit lag, für die eine geringfügige Beschäftigung sich gerade noch ausgegangen wäre. Dafür wurde in anderen Kalendermonaten gar keine Arbeitsleistung erbracht (Zeitausgleich ganzmonatig konsumiert).

Im Durchschnitt der Kalendermonate „ging es sich aus“ und das war, was tatsächlich zählte. Es wurde auch seitens des AMS der Nachweis verlangt, dass das Halten von Zeitausgleich auch tatsächlich vereinbart wurde und auch gehalten wurde.

Bis dato hat es noch kein Verfahren gegeben, wonach derartige Vereinbarungen als Umgehungen rechtlich problematisch wären. Von ÖGK-Seite hört man hin und wieder derartige Äußerungen, aber – wie man sieht – dürfte das nicht unwidersprochen sein.

Beachtet werden sollte dabei aber auch, dass in Bezug auf Zeiträume, welche den 1:1-Zeitausgleichsrahmen „sprengen“ (also länger als drei Monate oder ein Quartal währende Zeiträume), eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden sollte, dass der sonst gebührende Zuschlag zusätzlich in ein Zeitguthaben umgewandelt wird (vorzugsweise in einem eigenen Zeittopf).

Autor: Wilhelm Kurzböck