Erstellt am 30.07.2026
§ 25 Abs. 2 AMPFG
Inkrafttreten: 1.9.2026 – gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 31.8.2026 ereignen
Die Ausführungen aus der Regierungsvorlage gelten im Wesentlichen auch in Zusammenhang mit der endgültigen Version, allerdings unter Berücksichtigung von EINER Abweichung:
Mit der Anwendung hat man es nämlich deutlich eiliger. War noch in der Regierungsvorlage der 31.12.2026 anvisiert worden, so ist es nunmehr der 1.9.2026 und zwar bezogen auf Sachverhalte, die sich ab dem 1.9.2026 ereignen.