Erstellt am 04.08.2026
Der Verkürzungszuschlag nach § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ist eine finanzbehördliche Maßnahme, die Steuerpflichtigen bei gewissen (geringeren) Steuerverkürzungen jedenfalls Straffreiheit verschafft und ein sonst drohendes Finanzstrafverfahren abwendet.
Für den Fall, dass im Zuge einer Steuerprüfung eine Steuernachforderung das Ergebnis ist, kann durch die Bezahlung eines derartigen Zuschlags das Risiko einer Bestrafung abgewendet werden.
Vor kurzem hat das BMF in einem ausführlichen Erlass zu diesem Thema Stellung bezogen. Diesen finden Sie hier: