Erstellt am 04.08.2026
§§ 27 und 82 AlVG
Inkrafttreten: 1.11.2026 – gilt für ATZ-Laufzeitbeginn mit Beginn ab 1.11.2026 (Vorsicht bei rückwirkend gestellten Anträgen)
Für Altersteilzeitlaufzeiten, die ab dem 1.11.2026 beginnen (kontinuierlich oder geblockt), ist der Grenzbetrag, bis zu dem der Lohnausgleich „gefördert“ ermittelt wird und die Lohnkosten vom AMS auf Antrag „gefördert“ werden, nicht mehr ident mit dem Betrag der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, sondern liegt bei 75 % dieses Wertes (für 2026: 75 % von € 6.930,00 = € 5.197,50).
Zu beachten ist, dass es für die Frage, ob „altes Recht“ oder „neues Recht“ greift, nicht nur auf den Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ankommt, sondern wohl auch auf den Zeitpunkt, ab welchem ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld besteht. Damit möchte man wohl rückwirkend gestellten Anträgen einen Riegel vorschieben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind hier Anträge für ATZ gemeint, die später als drei Monate nach dem Laufzeitbeginn eingebracht werden. Wenn also ein ATZ-Beginn noch mit 31.10.2026 starten soll und der Antrag langt erst am 1.2.2027 beim AMS ein, dann gilt schon die neue Rechtslage.
Hinzu kommt noch, dass die im Gesetz verankerte Rückförderung des Altersteilzeitgeld-Prozentsatzes von 80 % auf 90 % bei der kontinuierlichen Altersteilzeit aus dem Gesetz entfernt wird. Damit bleibt die AMS-Leistung bei der Altersteilzeit auf Dauer bei 80 %.
Siehe aber auch folgenden Beitrag zu einer "Baustelle", die sich bei der Blockvariante aufgetan hat: