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Hausbesorger-Vertretung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Erstellt am 05.08.2026

BFG vom 30.06.2026, RV/7100838/2022

§ 23 Abs. 1 EStG 1988

So entschied das Bundesfinanzgericht:

Erbringt eine Person Vertretungsleistungen nach dem Hausbesorgergesetz (eine Hausbesorgerin wird als Folge von Krankenstand oder Urlaub durch jemand anderen vertreten), so stellt die Hausbesorgerentschädigung nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für das Nicht-Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 47 EStG 1988 gegenüber der vertretenen Hausbesorgerkollegin ist wesentlich, dass nicht hervorgekommen ist, dass die Vertretung den Weisungen der Vertretenen unterlag und es daher an einer persönlichen Weisungsgebundenheit fehlt wie auch am Bestehen eines Betriebes der vertretenen Kollegin.

Sie schuldete ihre Leistung auch nicht ihrem Dienstgeber, sondern gegenüber der Vertretenen. Sie erbrachte diese aufgrund eines eigenständigen Auftragsverhältnisses, zu deren Begründung die Vertretene und nicht der Hauseigentümer gesetzmäßig verpflichtet war (§ 17 Abs 1 HBG).

Eine nachhaltige Tätigkeit kann schon aufgrund wiederholter Übernahme von Vertretungen über mehrere Jahre hinweg angenommen werden.

Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht liegen faktisch im gesamten Streitzeitraum Gewinne vor. Schon allein daraus kann auf die grundsätzliche Eignung positive Einkünfte zu erzielen geschlossen werden.

Bezüglich der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzumerken, dass solche Vertretungen gegenüber mehreren Hausbesorgerkolleginnen möglich sind und es sich nach der Art der Tätigkeit um keine solche handelt, deren Erbringung nur einem ganz konkreten Auftraggeber gegenüber möglich und auf dessen individuelles Anforderungsprofil zugeschnitten gewesen wäre.

Autor: Wilhelm Kurzböck