Erstellt am 06.08.2026
BFG vom 2.3.2026, RV/7104388/2020
Art. 4, 15 und 23 DBA Italien
Eine Person, die einen Wohnsitz in einem Staat (hier: Österreich) unterhält, dann aber einen zweiten Wohnsitz in einem anderen Staat (hier: Italien) begründet, behält ihren Lebensmittelpunkt im ersten Staat (hier: Österreich) bei, es sei denn, die Umstände haben sich so geändert, dass sich der Lebensmittelpunkt nachweislich verlagert hat.