Erstellt am 10.08.2026
OGH vom 30.06.2026, 10 ObS 44/26g
§ 2 Abs. 1 Z 5 FamZeitbG
So entschied der OGH:
Wurde einem Arbeitnehmer (Vertragsbediensteter) von seinem Arbeitgeber (Gemeinde) für ca. die Hälfte seines Papamonats ein bezahlter „Sonderurlaub“ gewährt und für die andere Hälfte des Papamonats (der Familienzeit) eine unbezahlte Dienstfreistellung, so durfte der Krankenversicherungsträger die Bezahlung des Familienzeitbonus für die gesamte Dauer der Familienzeit ablehnen.
In diesem Fall galt der Arbeitnehmer – auch wenn er sich während der gesamten Zeit der Betreuung seines neu geborenen Sohns gewidmet hat – während der Familienzeit als „erwerbstätig“.
Eine anteilige Gewährung des Familienzeitbonus (für die 2. Hälfte des Papamonats) kommt auch nicht in Frage, da es sich hier nicht um eine „ungeplante Verkürzung“ der Familienzeit aufgrund eines nachträglichen Ereignisses handelte.